Zuständigkeitsstreitwert
Mit dem Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen wurde § 23 Gerichtsverfassungsgesetz geändert. Das Änderungsgesetz sieht die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte von bisher € 5.000,00 auf € 10.000,00 vor. Das bedeutet, dass Streitigkeiten bis € 10.000,00 künftig vor den Amtsgerichten verhandelt werden können, wo kein Anwaltszwang besteht.
Rechtsmittelstreitwerte
Darüber hinaus sollen die Rechtsmittelstreitwerte bei Gerichtsverfahren angehoben werden. Geplant ist, die Wertgrenzen im Privatrecht, etwa im Familien- und Betreuungsrecht sowie in Nachlass- und Grundbuchsachen, von derzeit € 600,00 auf € 1.000,00 zu erhöhen. Ferner soll die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof von aktuell € 20.000,00 auf € 25.000,00 sowie die Wertgrenze für Kostenbeschwerden von € 200,00 auf € 300,00 steigen.
Stand: 27. Januar 2026